Gibt es Betriebskosten, die Sie NICHT auf Ihren Mieter umlegen dürfen?

 

 

Einmal jährlich sind Sie als Vermieter dazu verpflichtet, eine Betriebskostenabrechnung für Ihre Mietwohnungen durchzuführen.

 

Besonders als “frischer” Vermieter kann es oft zu Verwirrungen führen und die Frage “Darf ich denn alle Betriebskosten 1:1 auf meinen Mieter umlegen?” kommt auf.

 

Und darauf ist die klare Antwort: ❌ Nein ❌

 

Instandhaltungskosten und Kosten, die der Verwaltung der Immobilie zuzuschreiben sind, dürfen nicht auf den Mieter abgewälzt werden.

 

Was zählt nun zu den Verwaltungsausgaben, die nicht umlagefähig sind?

 

👉 Kosten der Aufsicht

👉 vom Vermieter persönlich geleisteter Verwaltungsaufwand

👉 Kosten für gesetzliche oder freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

👉 Kosten für die Hausverwaltung

 

Des Weiteren dürfen Sie Steuerberatungskosten, Mietausfallversicherungen und Reparaturarbeiten am Dach oder für Heizungsanlagen nicht umlegen.

 

 

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