Es gibt diverse Rechte, die Grundstückseigentümer einander einräumen oder verbieten können. Bei dieser Art von Vereinbarung spricht man von Grunddienstbarkeiten, die grundbürgerlich eingetragen und somit rechtlich bindend sind.
Es wird zwischen zwei Arten von Grunddienstbarkeiten unterschieden: der Nutzungsdienstbarkeit und der Unterlassungsdienstbarkeit.
Die häufigsten Grunddienstbarkeiten sind:
🖋️ Wegerecht
🖋️ Leitungsrecht
🖋️ Hammerschlagsrecht
🖋️ Überbaurecht
🖋️ Bebauungsbeschränkung
🖋️ Emissions- oder Lärmbelästigung
Um eine Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen zu lassen sind zwei wichtige Voraussetzungen zu erfüllen:
☑️ Die Einigung beider Grundstückseigentümer
☑️ Der Eigentümer des dienenden Grundstücks darf keinen Nachteil aus der Vereinbarung ziehen
Häufig einigen sich Grundstückseigentümer untereinander auf bestimmte Rechte und Pflichten, ohne sie ins Grundbuch eintragen zu lassen. Das Hauptmotiv ist die Wertminderung des dienenden Grundstücks durch die eingetragenen Grunddienstbarkeiten.
In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass bei einem Eigentümerwechsel die Vereinbarung hinfällig ist bzw. neu getroffen werden muss.